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FASPO liegt Rechtsgutachten zu Hospitality und Compliance vor

Hamburg/Winterthur/Wien, 13.02.2012

Dem Fachverband Sponsoring FASPO liegt jetzt ein Rechtsgutachten der Universität Luxemburg vor, welches vom FASPO im Sommer des vergangenen Jahres in Auftrag gegeben wurde. Der Strafrechtler Prof. Dr. Stefan Braum untersucht darin, wie die Widersprüche zwischen steuerrechtlichen Anforderungen und den strafrechtlichen Korruptionsvorschriften beseitigt und wie die Korruptionsstraftatbestände im deutschen Strafrecht, insbes.  § 299 Strafgesetzbuch (StGB) angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheiten/des Generalsverdachts bei Einladungen im Geschäftsverkehr durch den Gesetzgeber näher bestimmt werden könnten. Im Gutachten sind auch konkrete Vorschläge zur Schärfung der Korruptionsstraftatbestände, insbesondere des § 299 StGB, enthalten.

Nach interner Prüfung durch die FASPO-Arbeitsgruppe Public Affairs wird der Verband Ergebnisse des Gutachtens in betroffenen Kreisen und im politischen Umfeld zur Diskussion stellen.

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in Luxemburg, dass zum Empfang von Übertragungen im Bezahlfernsehen ausländische Decoderkarten nicht verboten werden dürfen. 

Nach Ansicht der Richter verstoßen nationale Vorschriften, die die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs sowie gegen das Wettbewerbsrecht der EU.

Damit hat der Europäische Gerichtshof eine im besten Wortsinn weitreichende Entscheidung getroffen. Wieder sind Grenzen gefallen. Wieder müssen alte Gewohnheiten, Gesetzmäßigkeiten und Abläufe neu gedacht werden. Kein Business ist internationaler als der Sport, deshalb ist es nur folgerichtig, Restriktionen abzubauen und den globalen Ansatz weiterzuentwickeln. Das Internet mit seinen grenzenlosen sozialen Plattformen ist der Taktgeber für alle Kommunikationsbelange.

Die großen Sport-Vermarkter agieren längst schon international, ebenso die großen Marken. Jetzt werden sich die betroffenen Medien beeilen müssen, diesen Schritt ebenfalls zu gehen. Es hat sich wieder gezeigt: Nicht vorauszudenken bedeutet hinterherzuhinken und im schlimmsten Fall die Entwicklung zu verschlafen. Das allerdings hat unter Umständen existenzielle Konsequenzen.

 

 
 
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Kiel (SHL/14.09.) Gegen die massiven Proteste der Opposition haben CDU und FDP ihr Gesetz zur Öffnung des Glücksspiel-Marktes durch den Landtag gebracht. In namentlicher Abstimmung setzte sich die Koalition mit 46 zu 45 durch. Damit können sich Anbieter von Sportwetten oder Online-Poker in Schleswig-Holstein niederlassen. Das untersagt bislang der gemeinsame Glücksspiel-Staatsvertrag der Bundesländer. Der Staatsvertrag schreibt das Staatsmonopol fest, ist aber von EU-Gerichten als wettbewerbsfeindlich verworfen worden. Während die anderen 15 Länder an einer gemeinsamen Neufassung arbeiten, startet Schleswig-Holstein nun den Alleingang. SPD, Grüne, Linke und SSW warnten erneut vor einem "Las Vegas des Nordens", Vertreter von Schwarz-Gelb betonten, man wolle den derzeitigen unkontrollierten Wettmarkt endlich regulieren.

Der FDP-Fraktionsvorsitzende Wolfgang Kubicki (Foto links) betonte, diese Fristsetzung sei "ein Signal an die anderen Länder, eine bundeseinheitliche Lösung zu finden". Er nannte es "blamabel", dass der Entwurf der 15 anderen Länder in Brüssel gescheitert sei. Und Innenminister Klaus Schlie (CDU) betonte, dass keiner einen Alleingang wolle. "Aber", so Schlie, "die anderen Länder müssen eben bei einem rechtskonformen Weg mitmachen".

Für den Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW ist das "ein Schritt in die richtige Richtung", sagte ein Sprecher der Organisation in Berlin. Auf der neuen angemessenen Rechtsbasis regulierter Glücksspielstrukturen könne der Schwarzmarkt nun staatlich abgebaut werden.

Der Verband hatte sich für die von der Landesregierung in Kiel verfochtene und nun durchgesetzte regulierte Marktöffnung eingesetzt. Es gehe nun darum, auch für die Werbung eine Rahmenordnung zusetzen. Sie müsse den legalen Wettbewerb der Anbieter ermöglichen und verantwortungsvolle Werbung im Blick habe. Jetzt seien die anderen 15 Bundesländer gefordert, dem Beispiel Schleswig-Holsteins zu folgen und ihre Variante der Aufrechterhaltung des Staatsmonopols aufzugeben.

Das Staatsmonopol hatte in den vergangenen Jahren zu einem starken Rückgang der Steuereinnahmen im Lotteriemarkt geführt, weil unterhalb der zulässigen Glücksspiele der Schwarzmarkt für Kunden attraktiver war.

Der Europäische Gerichtshof hatte das deutsche Staatsmonopol als europarechtswidrig eingestuft, ähnlich argumentierte die EU-Kommission in Bezug auf den Entwurf der 15 Bundesländer. Das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz ist bereits von der Kommission als europarechtskonform eingestuft worden. Bis 2012 müssen die Bundesländer nun nachbessern.

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Magdeburg, den 6. April 2011

Die Regierungschefs der deutschen Bundesländer haben heute auf einer Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz in der Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt beim Bund in Berlin dem vorliegenden Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrages grundsätzlich zugestimmt. Sie beauftragten die Chefs der Staats- und Senatskanzleien, den bestehenden Vertragsentwurf hinsichtlich bestimmter Eckpunkte zu überarbeiten, so dass dieser auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 9. Juni 2011 unterzeichnet werden kann. Der alte Vertrag läuft Ende des Jahres aus.

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Werbung

Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten sind zulässig. Werbung für Sportwetten im Fernsehen ist im Umfeld von Sportsendungen nicht zulässig. Die Regelung wird nach fünf Jahren evaluiert.  

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Nach mehr als 30 Jahren hat sich Sponsoring nicht nur in Kultur, Medien, Public und Sport fest etabliert, sondern hat darüber hinaus nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens in Deutschland und Europa erreicht. 

Ob von Regierungsbehörden, Politische Parteien oder Bildungseinrichtungen, Sponsoring wird als Finanzierungsintrument neben öffentlichen Haushalten oder staatlicher Förderung immer mehr eingesetzt. Sponsoring wird daher zunehmend Bestandteil in Verordnungen und gesetzlichen Regelungen.

 

Sponsoring bietet durch seine CSR- und BtoB-Funktionen wichtige Ansätze für das Public Marketing von Kommunen

Hamburg , den 07.03.2011

Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat sich im einstweiligen Rechtschutz mit der Zulässigkeit von Sponsoringtätigkeiten des örtlichen Wasserzweckverbandes beschäftigt. Der örtliche Wasserzweckverband hatte sich gegen eine Verfügung gewehrt, die diesem die Einstellung der bisherigen Sponsoringtätigkeit vorschreibt.

Das Oberverwaltungsgericht sah in der Sponsoringtätigkeit des Wasserzweckverbandes keine Tätigkeit die zum Aufgabenbereich des betroffenen Wasserzweckverbandes gehört und bestätigte - gestützt auf die Sächsische Kommunal Gesetzgebung - die Entscheidung der ersten Instanz, die keinen Grund für die vorübergehende Aufhebung des Sponsoringverbotes sah.

Der Fachverband Sponsoring (FASPO) hat sich mit den Auswirkungen der Entscheidung auf die Sponsoringtätigkeit öffentlicher Unternehmen beschäftigt.

Der FASPO betont, dass es sich bei der Konstellation, die das OVG zu entscheiden hatte, um einen besonderen Einzelfall handelt, der nicht auf die Sponsoringtätigkeit anderer öffentlicher Unternehmen übertragen werden kann. Wie das Gericht ausführte, muss der Wasserversorger weder Konkurrenz durch andere Wasseranbieter befürchten, noch muss er um die Gunst potentieller Kunden werben. Diese Situation trifft für eine Vielzahl von öffentlichen Unternehmen, die sich wie etwa die Sparkassen im Sponsoring von Sportvereinen aktiv sind, nicht zu. Vielmehr zielen sie mit Sponsoringaktivitäten gerade auf die Gunst potentieller Kunden.   

 

 

 

Berlin, 29.11.2010

Veranstaltungswirtschaft, Werbebranche, Stadionbeitreiber und Olympischer SportBund schlagen Alarm: Immer häufiger ziehen sich Unternehmen aus der Finanzierung  von Kultur- und Sportveranstaltungen zurück. Ihnen droht bei Einladungen Korruptionsverdacht. Auch immer mehr Gäste bleiben fern.  Sie wollen sich gleichfalls nicht dem Vorwurf von Bestechlichkeit aussetzen, den man ihnen durch strafrechtliche und steuerrechtliche Regelungen leicht anhängen kann.

Mehr dazu lesen Sie hier!

 
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Neuregelungen nach dem 13. Rundkunfänderungsstaatsvertrag  von Thomas Hertl und Dr. Falk Becker

Der geänaderte Rundfunkstaatsvertrag ist am 1. April 2010 in Kraft getreten. Innerhalb des neu gefassten Rundfunkstaatsvertrages ist die Produktplatzierung neben der Schleichwerbung insbesondere vom Programmsponsoring sowie der unentgeltlichen Produktionshilfe unterschieden.

Den kompletten Beitrag finden Sie hier zum Download.

 

 

DOSB-Chef  Dr. Thomas Bach, FDP, greift zwar relativ spät, aber aufgrund des großen politischen Einflusses des Sports auch mit guter Aussicht auf Erfolg, in den bereits laufenden Prozess um ein Teilverbot von Sponsoring auf ARD und ZDF ab Januar 2013 ein. Auch die Sponsorenvereinigung S20 und Teile der Fachpresse sind erst jetzt auf dieses Thema eingestiegen.

Der FASPO hat wiederholt, zuletzt im Juni 2010, mit einem Statement nachdrücklich darauf hingewiesen, dass dem deutschen Sport mit einem Sponsoringverbot nach 20 Uhr schwerer Schaden zugefügt werden würde.

 

Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, veröffentlichte soeben den 12. Bericht über die Sportpolitik der Bundesregierung.

Erfreulicherweise findet erstmalig der Begriff "Sponsoring" an zwei Fundstellen Eingang in das Werk.

12. Sportbericht der Bundsregierung

 

Am 11. Oktober 2010 findet im Berliner Rathaus eine Anhörung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄstV) statt, der am 1. Januar 2013 in Kraft treten soll.

Der aktuelle Entwurf vom 15.09.2010 sieht in § 16 vor, „Sponsoring findet nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen im Fernsehen nicht statt; dies gilt nicht für das Sponsoring der Übertragung von Großereignissen nach § 4 Abs. 2“.

Download Entwurf 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

 
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Der Europäische Gerichtshof hat das staatliche Wettmonopol bei Sportwetten und Lotterien in Deutschland gekippt. Die deutsche Regelung über Sportwetten sei eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union, teilte das Gericht am Mittwoch in Luxemburg mit. Der umstrittene Glücksspielstaatsvertrag von 2008 erreiche auch nicht das Ziel des Staatsmonopols, die mit den Spielen verbundene Suchtgefahr zu bekämpfen.
 
 

EU-Gericht erlaubt Monopol bei Internet Wetten (09.09.09)

Protest der Fachverbandes für Sponsoring FASPO         
Verunglimpfung des Sportsponsorings durch den Europäischen Gerichtshof

Der deutsch-schweizerische Fachverband für Sponsoring FASPO protestiert gegen das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und dessen Begründung in Sachen "staatliches Wettmonopol" in Portugal. Nach Meinung des Verbandes ist der EuGH deutlich zu weit gegangen. Er verunglimpft nicht nur eine ganze Branche, sondern Sportsponsoren insgesamt.

Nach der Argumentation des EuGH führen private Wettanbieter und Sportsponsoring zu einer Position, die eine unzulässige Einflussnahme auf den Ausgang des sportlichen Wettbewerbes ermögliche. Die Unterstellung, dass Sportsponsoren in der Lage oder bestrebt seien, Spielergebnisse zu beeinflussen, weist der Verband entschieden zurück.

Kein Gericht, welcher Instanz auch immer, darf mangels tragfähiger Argumentation vage Mutmaßungen zu Lasten des Sportsponsorings zur Grundlage einer auch sonst misslungenen Entscheidung treffen. Die Fakten sind eindeutig und Wettbetrug durch Sportsponsoren ist durch nichts belegt. Der FASPO hofft, dass nationale Gerichte und Gesetzgeber dieses berücksichtigen und sich der EuGH-Entscheidung nicht anschließen. Das Verbot einer Einflussnahme auf den Gesponserten ist im Gegenteil Kern aller Codes of best practices der Sponsoringbranchen in Europa und weltweit.

Bernd Reichstein, Präsident des FASPO: "Die Liberalisierung und Harmonisierung von Glücksspielen in Europa wird durch dieses Urteil zurückgeworfen. Es hat Auswirkungen auf die Sponsoringwirtschaft allgemein und verunglimpft ganz speziell das Sportsponsoring."

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Beistellungen sind legales Sponsoring

Frankfurt a.M. (epd, 20.01.2009)

Nach Ansicht des Frankfurter Landgerichts sind die vom Hessischen Rundfunk in früheren Zeiten angenommenen Produktionsbeistellungen  - etwa von Sportveranstaltern - als legales Sponsoring zu werten. Die Veranstalter etwa des Euromarathons oder des Ironmans in Frankfurt hätten mit ihren Zahlungen einen Beitrag zur Finanzierung der Sendung geleistet, heißt es in der epd vorleigenden schriftlichen Urteilsbegründung in der Starfsache Jürgen Emig.

Kompletter Artikel zum Download

 

 

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